Sie möchten einen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Grundsicherung nach dem SGB II) stellen?
Den Antrag können Sie online ausfüllen. Den ausgefüllten Antrag können Sie auch postalisch zusenden oder in den Briefkasten des Jobcenters einwerfen. Den Antrag finden Sie hier.
Sie beziehen bereits Leistungen nach dem SGB II und möchten einen Weiterbewilligungsantrag stellen oder eine Veränderung mitteilen?
Nutzen Sie jobcenter.digital. Unter www.jobcenter.digital können Sie sich registrieren und Ihre Jobcenter-Angelegenheiten online erledigen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Schrittweise Öffnung der Geschäftsstellen ab 29. Juni 2020
Die Geschäftsstellen des Jobcenters Rhein-Erft werden ab Montag, 29. Juni 2020, wieder für den Publikumsverkehr geöffnet.
Eine persönliche Vorsprache in den Geschäftsstellen des Jobcenters Rhein-Erft ist nur nach vorheriger Terminvergabe möglich. Da viele Angelegenheiten telefonisch, schriftlich, online oder per E-Mail erledigt werden können, werden lediglich erforderliche Termine aus wichtigen und unaufschiebbaren Gründen vereinbart. Die Fachkräfte entscheiden über die Erforderlichkeit einer persönlichen Vorsprache.
Kundinnen und Kunden können sich mit ihrer Terminanfrage schriftlich, online, per E-Mail oder telefonisch unter der ServiceCenter-Rufnummer 02234 93698-0 an das Jobcenter wenden.
Die Hygienemaßnahmen und das Einhalten des Mindestabstands sind notwendig, den Gesundheitsschutz zu gewährleisten und eine Ausbreitung des Corona-Virus und eine Ansteckung zu verhindern. Der Zutritt in die Geschäftsstellen wird ausschließlich mit Mund-Nasen-Schutz gewährt.
Wie können Sie das Jobcenter Rhein-Erft erreichen?
Post: Sie können Ihre Anliegen wie gewohnt postalisch zusenden oder in den Hausbriefkasten einwerfen. Die Anschriften der Geschäftsstellen finden Sie hier.
E-Mail: Die Team-E-Mail-Adressen finden Sie über die jeweilige Geschäftsstelle. Bitte versenden Sie E-Mail-Anhänge im PDF-Format. Scan-Apps helfen Ihnen dabei, Fotos in ein PDF-Format umzuwandeln.
Online: Stellen Sie Ihren Neuantrag online und nutzen Sie für Ihren Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen und für Ihre Veränderungsmitteilungen jobcenter.digital.
Service Center SGB II: Für telefonische Anliegen (u.a. Neuantragstellung) steht Ihnen das Service Center unter der Telefonnummer 02234/93698-0 (Mo-Fr 8-18 Uhr) zur Verfügung.
Notfall-Hotline: In dringenden Fällen können Sie sich an die Notfall-Hotline 02234/93698-299 (Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-12 Uhr) wenden. Notfälle sind ausschließlich: Mittellosigkeit, Stromschulden, drohende Wohnungslosigkeit, unmittelbar anstehende Ortsabwesenheit, Fahrtkosten bei Arbeitsaufnahme. Bitte wenden Sie sich außerhalb der Erreichbarkeitszeiten der Notfall-Hotline an das Service Center.
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem sogenannten Sozialschutz-Paket (Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2) eine befristete Vereinfachung des Antragsverfahrens für Leistungen nach dem SGB II beschlossen. Nachfolgende Änderungen gelten vorübergehend:
Aussetzen der Vermögensprüfung
Wer zwischen dem 1. März und dem 31. März 2021 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes in den ersten sechs Monaten behalten. Erst danach greifen wieder die bislang geltenden Regelungen für den Einsatz von Vermögen (§ 67 Abs. 2 SGB II).
Übernahme der Kosten der Unterkunft
Wenn ein Anspruch auf Grundsicherung vorliegt, übernimmt das Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten. Diese Kosten werden bei Neuanträgen, die bis zum 31. März 2021 beginnen, für die Dauer von sechs Monaten in der tatsächlichen Höhe anerkannt (§ 67 Abs. 3 SGB II).
Allgemeine Informationen zum Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II finden Sie hier.
Ein Video der Bundesagentur für Arbeit mit Informationen zum Sozialschutz-Paket finden Sie hier.
Den vereinfachten Antrag auf Arbeitslosengeld II, weitere Formulare und Merkblätter finden Sie hier.
Falls Sie einen Anspruch auf andere (Sozial-)Leistungen haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, diese zu beantragen, da Sie damit Ihre Hilfebedürftigkeit und die Hilfebedürftigkeit Ihrer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II verringern oder beseitigen können. Die wichtigsten vorrangigen Leistungen sind:
Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.
Grundsätzlich wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber beantragt und an den Arbeitgeber ausgezahlt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, erhalten das Kurzarbeitergeld mit dem ggf. noch verbleibenden Arbeitslohn von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt.
Zuständigkeiten im Rhein-Erft-Kreis
Für das Kurzarbeitergeld ist im Rhein-Erft-Kreis die Agentur für Arbeit Brühl zuständig.
Telefonische Hotline
Bundesagentur für Arbeit (Mo-Fr 8-18 Uhr)
0800 4 5555 20 (Arbeitgeber)
Regionalagentur Region Köln (Mo-Fr 9-16 Uhr)
0221 35 50 11 77
0221 35 50 11 55
Videos zum Kurzarbeitergeld
Voraussetzungen
Verfahren
Weitere Informationen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesagentur für Arbeit (u.a. Antragsformular)
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Landesweite Koordinierungsstelle Kommunale Integrationszentren (mehrere Sprachen)
Die Bundesbeauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (mehrere Sprachen)
Robert-Koch-Institut (Orientierungshilfe für Bürger/innen: CoVID-19 - Bin ich betroffen und was ist zu tun? hier)
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***Bitte wenden Sie sich außerhalb der Erreichbarkeitszeiten der Notfall-Hotline an das Service Center***
Liebe Kundinnen und Kunden,
das Infektionsgeschehen bereitet nach wie vor Sorge. Da das Tragen von medizinischen Schutzmasken oder FFP2-Masken (bzw. KN95 oder N95-Maske) in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften nunmehr flächendeckend verpflichtend geworden ist, stellen die Kosten für…
Aufgrund einer Gesetzesänderung kann ein Mehrbedarf für digitale Endgeräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht als Beihilfe erbracht werden. Grundsätzlich berechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder…
In einem Urteil vom 03. Dezember 2018 hat das Sozialgericht (SG) Köln das „Schlüssige Konzept“ für die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft für rechtswidrig erklärt.
Das o.g. Urteil des SG Köln ist noch nicht rechtskräftig, da das Jobcenter Rhein-Erft Berufung eingelegt hat. In der…