ServiceFAQ

Allgemeines

Ihr Ansprechpartner ist das Jobcenter, in dessen Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben. Dies ist in der Regel der Ort, an dem Sie polizeilich gemeldet sind. Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort ist bei jedem Besuch im Jobcenter durch Vorlage eines gültigen Personalausweises bzw. eines Reisepasses mit aktueller Meldebescheinigung nachzuweisen.

Die Kontaktmöglichkeiten des Jobcenters Rhein-Erft finden Sie hier.

Leistungen

Sie haben einen Anspruch auf Bürgergeld, wenn Sie:

  • das 15. Lebensjahr vollendet und das reguläre Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben
  • erwerbsfähig sind
  • hilfebedürftig sind
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und
  • einen Antrag auf SGBII-Leistungen gestellt haben.

 

Sind Sie selbst leistungsberechtigt, können auch die Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Ja, auch als Selbstständiger können Sie einen Anspruch auf Bürgergeld haben, sofern Sie hilfebedürftig sind.

Dazu stellen Sie zunächst einen Antrag auf Bürgergeld. Damit das Jobcenter Ihr voraussichtliches Einkommen feststellen kann, füllen Sie eine Erklärung über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum aus und reichen geeignete Unterlagen als Nachweis ein. Es erfolgt nach Prüfung durch das Jobcenter eine Berücksichtigung des prognostizierten Einkommens und auf dieser Basis eine vorläufige Entscheidung über den Anspruch auf Bürgergeld. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes haben Sie die vom Jobcenter geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen. Anhand dieser Nachweise wird abschließend über Ihren Anspruch entschieden. Es ergibt sich entweder eine Rückzahlung an das Jobcenter oder eine Nachzahlung an Sie. Sollten Sie die Nachweise nicht oder nicht vollständig erbringen, wird davon ausgegangen, dass Sie Ihren Lebensunterhalt durch Ihr Einkommen teilweise oder ganz decken konnten und kein Leistungsanspruch bestand. In diesem Fall müssen Sie die gewährten Leistungen ganz oder teilweise an das Jobcenter zurückzahlen.

Erwerbsfähig ist jeder, der fähig ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dauert eine Krankheit oder Behinderung, die eine solche Beschäftigung verhindert, weniger als 6 Monate an, so wird die betreffende Person dennoch als erwerbsfähig betrachtet. Sonstige Tatbestände, die die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindern bzw. einschränken (z. B. Kindererziehung, Schulbesuch) schließen Erwerbsfähigkeit nicht aus. Ausländer gelten dann als erwerbsfähig, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und wer die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

Es gibt Leistungen anderer Sozialleistungsträger, die vorrangig in Anspruch zu nehmen sind, sofern es zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.

Leistungsberechtigte sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Anträge zu stellen. Tun sie dies nicht, kann die Antragstellung durch das Jobcenter erfolgen.

Vorrangige Leistungen können z.B. sein:

  • Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
  • Kindergeld, Kinderzuschlag
  • Wohngeld (Ausnahme: Kinderwohngeld, da freiwillige Inanspruchnahme)
  • Mutterschaftsgeld, Elterngeld
  • Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung: Alg I, BAB, BAföG
  • Leistungen der Krankenkassen: Krankengeld, Leistungen der medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung: Verletztengeld, Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit
  • Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung: Übergangsgeld, Altersrente, Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente

Über einen Antrag auf Bürgergeld wird vorläufig entschieden wenn:

  • zum Entscheidungszeitpunkt über den Leistungsantrag keine abschließende Entscheidung möglich ist oder
  • für die Prüfung längere Zeit erforderlich ist und


die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie monatlich schwankendes Einkommen erzielen.

Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erhalten Sie eine abschließende Entscheidung, sofern sich die vorläufig bewilligten Leistungen von den abschließend festgestellten unterscheiden. Oder wenn Sie eine abschließende Bearbeitung beim Jobcenter formlos beantragen. Bei der abschließenden Entscheidung werden die bis dahin gezahlten vorläufigen Leistungen dem tatsächlichen Leistungsanspruch gegenübergestellt. Haben Sie einen höheren Anspruch, sind die noch ausstehenden Leistungen durch das Jobcenter nachzuzahlen. Wurden Ihnen höhere Leistungen gewährt, sind die überzahlten Leistungen von Ihnen zu erstatten.

Dem Jobcenter sind die Kontoauszüge sowohl für den Erst- als auch für den Weiterbewilligungsantrag vorzulegen. Die Vorlage der Kontoauszüge umfasst grundsätzlich die letzten 3 Monate für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Auf die Dauer des Bewilligungszeitraumes kommt es dabei nicht an. Im Einzelfall kann von der Dauer (drei Monate) abgewichen werden.

Empfänger von Zahlungen dürfen Sie auf den Kontoauszügen schwärzen, wenn Sie andernfalls besondere personenbezogene Daten offenlegen müssten (Partei-, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse Vereinigungen etc.). Im Verwendungszweck bleibt dabei die allgemeine Bezeichnung Ihrer Buchung (z. B. „Mitgliedsbeitrag“) und deren Höhe noch erkennbar.

Nicht geschwärzt werden dürfen sämtliche Angaben zu Eingangsbuchungen, Ihre Kontostände am Ende des Auszuges und insbesondere Ausgangsbuchungen, die Ihre Angaben bei uns betreffen (Mietzahlungen, Heizkosten, Stromzahlungen, Zahlungen für Unterhalt, Versicherungsbeiträge usw.).

Als Bezieher von Bürgergeld sind Sie gesetzlich krankenversichert.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Falls Sie zuletzt privat krankenversichert waren, wenden Sie sich bitte an Ihre private Krankenversicherung, um sich über Ihre Versicherungsbedingungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II zu informieren bzw. an eine gesetzliche Krankenversicherung, um ggf. eine Aufnahme prüfen zu lassen.

Damit Sie weiterhin ohne Unterbrechung Leistungen erhalten, ist es erforderlich, dass Sie diese vor dem Ende des Bewilligungszeitraum erneut beantragen.

Dazu reichen Sie bitte den Weiterbewilligungsantrag bei Ihrem zuständigen Jobcenter ausgefüllt und unterschrieben mit den erforderlichen Anlagen ein. Die Antragsunterlagen werden Ihnen in der Regel automatisch mit dem Beendigungsschreiben ca. 8 Wochen vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts zugesandt.

Die Zusendung dieser Unterlagen gilt nicht als Antragstellung. Um die Frist zu wahren, ist es erforderlich, dass Sie schriftlich, persönlich oder telefonisch zum Ausdruck bringen, dass Sie weiterhin Leistungen bekommen möchten. Beachten Sie bitte dabei, dass eine Bearbeitung Ihres Antrages erst möglich ist, wenn der Weiterbewilligungsantrag vollständig eingereicht wurde.

Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist bei Ihrem Jobcenter schriftlich oder online einzureichen. Sollte Ihnen das nicht möglich sein, können Sie den Widerspruch dort persönlich zur Niederschrift erklären.

Gründe für einen Widerspruch können sein, dass

  • dem Antrag nicht oder nicht voll entsprochen wurde
  • die Leistungen vermindert oder eingestellt wurden
  • Leistungen zu Unrecht bezogen wurden, die nun zurückgezahlt werden sollen.

Außer Ihnen kann auch eine andere vom Bescheid betroffene Person den Widerspruch einlegen.

Hinweis:

Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen: Die Abteilung, die den Bescheid erlassen hat, wird aufgefordert, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Wird dem Kundenbegehren entsprochen, erhält der Kunde einen Abhilfebescheid.

Für den Fall, dass der Widerspruch abgelehnt werden sollte, kann vor dem Sozialgericht Klage erhoben werden. Nähere Hinweise zum zuständigen Gericht, Frist und Form einer Klage stehen im Widerspruchsbescheid.

Sobald Sie wissen, dass Sie aus der bestehenden Bedarfsgemeinschaft ausscheiden und eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden werden, ist es erforderlich, dass Sie rechtzeitig einen eigenen Antrag (Neuantrag) stellen. Gründe für das Ausscheiden aus einer Bedarfsgemeinschaft können z.B. sein: Vollendung des 25. Lebensjahres, Trennung.

Wenn Sie Bürgergeld beziehen können Sie sich von den Rundfunk- und Fernsehgebühren beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio befreien lassen.

Über die Befreiung von der Gebührenpflicht entscheidet der Beitragsservice.

Bitte stellen Sie den Antrag beim Beitragsservice erst, wenn der erforderliche Nachweis vorliegt. Eine Befreiung von der Beitragspflicht kann bis zu drei Jahren rückwirkend gewährt werden.

Die Bescheinigung über den Leistungsbezug erhalten Sie automatisch mit Ihrem Bewilligungsbescheid (letzte Seite). Eine Beglaubigung/ Stempel auf dieser Bescheinigung ist nicht notwendig. Wenn Sie ein Antragsformular benötigen, erhalten Sie es

  • u.a. bei Städten und Gemeinden (Bürgerbüro) sowie Behörden
  • im Internet unter www.rundfunkbeitrag.de
  • oder Sie rufen beim Service-Telefon (01806 999 555 10*) des Beitragsservices an


Hinweise:

Die Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice liegt automatisch nur dem Bewilligungsbescheid, nicht den Änderungsbescheiden bei. Bezieher von darlehensweisen Arbeitslosengeld II oder von Leistungen für Auszubildende erhalten diese Bescheinigung nicht. Eine Befreiung von der Beitragspflicht kann bis zu drei Jahren rückwirkend gewährt werden.

Wer einen Anspruch auf die staatliche Sozialleistung Arbeitslosengeld II hat, aus persönlichen Gründen aber bewusst darauf verzichtet, diese in Anspruch zu nehmen oder keinen Anspruch hat, weil die Höhe des Einkommens geringfügig den Bedarf überschreitet, kann eine Befreiung als besonderen Härtefall beantragen. Hierfür ist in beiden Fallgestaltungen die Vorlage eines ablehnenden Bescheides oder eine Bescheinigung des Jobcenters erforderlich, aus dem die Höhe der Überschreitung bzw. des geringen Anspruches ersichtlich ist.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich monatlich im Voraus bis spätestens 23:59 Uhr am letzten Arbeitstag vor dem Anspruchsmonat. 

Auf Verzögerungen der Kreditinstitute (z. B. verspätete Gutschrift oder verspätete Zustellung einer Zahlungsanweisung) hat das Jobcenter keinen Einfluss.
Anfallende Kosten (z.B. Kontoführungsgebühren oder Bearbeitungs- und Zustellungsgebühren) werden grundsätzlich nicht vom Jobcenter übernommen.

Ein Lebensmittelgutschein wird für die Beschaffung von Lebensmitteln ausgegeben. Dies geschieht z. B., wenn die Zahlungen teilweise vorzeitig geleistet werden.

Mit einem Lebensmittelgutschein können nur bestimmte Güter erworben werden. So können hiermit z. B. keine Alkohol- oder Tabakwaren erworben werden. In welchem Wert Waren eingekauft werden können, ist auf dem Lebensmittelgutschein ersichtlich.

Bitte erfragen Sie vor Ihrem Einkauf im Lebensmittelgeschäft, ob die Lebensmittelgutscheine als Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Sozialleistungen, die auf Ihr Konto ausgezahlt werden, sind bei Kontopfändung nur dann geschützt, wenn Sie Inhaber eines Pfändungsschutzkontos sind.

Falls Sie von Kontenpfändung betroffen sind, sollten Sie bestehende Konten schnellstmöglich in ein sogenanntes P-Konto umwandeln. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Sie nicht über die überwiesenen Geldleistungen verfügen können.

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto können Sie bei Ihrer kontoführenden Bank beantragen.

Leistungen werden versagt bzw. entzogen, wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind.

Falls Sie die Mitwirkung nachholen und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird der Fachbereich prüfen, ob die Leistung ganz oder teilweise nachgezahlt werden kann.

Eine Bedarfsgemeinschaft besteht aus mindestens einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der auch Antragssteller ist, und dessen Angehörigen.

Eine Bedarfsgemeinschaft (BG) bilden also:

  • erwerbsfähige Leistungsberechtigte
  • Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten:
  • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte
  • der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner
  • eine Person  (Lebensgefährte), die mit dem Antragsteller in einem gemeinsamen Haushalt eheähnlich zusammenlebt (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft)
  • unverheiratete Kinder unter 25 Jahren, wenn sie:
  • im gemeinsamen Haushalt mit ihren erwerbsfähigen Eltern oder einem erwerbsfähigen Elternteil leben,
  • nicht erwerbsfähig sind und mit ihrem eigenen Kind im Haushalt der Eltern leben (Das eigene Kind gehört nicht zur BG),
  • selbst erwerbsfähig (mindestens 15 Jahre alt) sind und mit ihren nicht erwerbsfähigen Eltern oder mit nur einem nicht erwerbsfähigen Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben. (In diesem Fall ist das Kind Antragsteller)

Ein Kind gehört nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, wenn:

  • es verheiratet ist,
  • es das 25. Lebensjahr vollendet hat,
  • es seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und / oder Vermögen bestreiten kann,
  • es mit einem Partner im Haushalt der Eltern lebt,
  • es mit einem Partner und mit seinem oder dem Kind des Partners im Haushalt der Eltern lebt,
  • es erwerbsfähig ist und selbst ein Kind hat, das ebenfalls im Haushalt der Eltern lebt.

Zusammenlebende Paare, die nicht verheiratet bzw. keine eingetragenen Lebenspartner sind, werden als Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, wenn ein eheähnliches Zusammenleben vorliegt. Dies wird vermutet, wenn Sie:

  • länger als ein Jahr zusammenleben oder
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


Es kommt auf den Willen an, füreinander Verantwortung tragen und füreinander einstehen zu wollen. Man spricht von Verantwortungs- bzw. Einstehensgemeinschaft.

Es werden Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft in Geld oder Geldeswert auf das Bürgergeldangerechnet. Dies sind z.B.:

  • Abfindungen
  • BAB
  • Bafög
  • Einnahmen aus Aktienbesitz
  • Einnahmen aus einer nicht selbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land und Forstwirtschaft
  • Elterngeld
  • Entgeltersatzleistungen, z. B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Erbschaften
  • Kapital- und Zinserträge
  • Kindergeld
  • Pflegegeld (für die Betreuung eines Pflegekindes / Kindertagespflege) -> Sonderregelungen ab dem 3. Kind
  • Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Renten nach dem SGB
  • Steuererstattungen
  • Unterhaltsleistungen / Unterhaltsvorschuss

Alle in Geld messbaren Güter/Eigentum, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung von allen Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft vorliegen, bezeichnet man als Vermögen. Hierbei werden alle Güter im In- und Ausland als Vermögen gewertet.

Beispiele für Vermögen (nicht abschließend)

  • Geld- und Geldeswerte (Bargeld, Schecks)

  • Schmuck

  • Sonstige Sachen (Immobilien, Antiquitäten)

  • Forderungen (aus Bankguthaben, Wertpapieren, Bausparverträgen)

  • Sonstige Rechte (Rückübertragungsansprüche)

Dem Jobcenter sind alle vorliegenden Vermögenswerte nachzuweisen. Eine detaillierte Prüfung, welches Vermögen bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wird, erfolgt während der Antragsbearbeitung in Ihrem Jobcenter.

Die Höhe des Regelbedarfs finden Sie hier

Die Anhörung gibt Ihnen die Gelegenheit, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, ob dieser wie geschildert zutrifft. Bitte beantworten Sie die Anhörung schriftlich; beachten Sie dabei die von dem Jobcenter mitgeteilte Frist.

Hinweis:

Zu diesem Zeitpunkt besteht noch kein Forderungskonto beim Forderungseinzug. Über eine Erstattung entscheidet das Jobcenter erst nach Auswertung der Antwort auf die Anhörung. Möglicherweise besteht die Möglichkeit, die Frist der Anhörung zu verlängern, bitte prüfen Sie dazu den Fachlichen Katalog des jeweiligen Jobcenters.

Falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch gegen die Rückforderung einlegen. Bitte wenden Sie sich innerhalb von 1 Monat nach Erhalt des Bescheides persönlich oder schriftlich an das für Sie zuständige Jobcenter.

Hinweise:

Ist eine Klärung im Gespräch nicht möglich, ist das Anliegen an den zuständigen Fachbereich des Jobcenters weiterzuleiten.

Widerspruch:

  • Bis zur Entscheidung über einen eingelegten Widerspruch müssen die Leistungen nicht zurückgezahlt werden.
  • Die Kunden erhalten einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. In diesem ist die Zahlungsaufforderung zusammen mit den Rückzahlungsmodalitäten enthalten.
  • In dem Bescheid ist auch der Verwendungszweck, die 13-stellige Vertragsgegenstandsnummer, angegeben. Diese ist bei jeder Zahlung und bei Nachfragen durch den Kunden anzugeben.

Nicht im laufenden Bezug:

Sie sind nicht im laufenden Leistungsbezug oder Sie möchten eine Ratenzahlung vom eigenen Konto vereinbaren, so wenden Sie sich bitte an Inkasso: Tel.: 0800 4 5555 10 (Mo. – Fr. 08:00 – 18:00 Uhr).


Im laufenden Bezug:

Wenn Sie im laufenden Leistungsbezug sind, ist eine Aufrechnung mit Ihren Leistungen möglich. Das Jobcenter kann dafür 10 Prozent oder 30 Prozent Ihrer monatlichen Regelbedarfe einbehalten, je nachdem, auf welchem Sachverhalt die Erstattung beruht. Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.

Ein Unterhaltstitel dokumentiert den Anspruch auf Unterhalt und die Unterhaltsverpflichtung. Er kann in Form z.B. einer Jugendamtsurkunde, einer notariellen Verpflichtungserklärung oder einer gerichtlichen Festsetzung des Familiengerichts (eines Vergleichs, Urteils, Beschlusses oder einer einstweiligen Anordnung) vorliegen.

Nur mit einem solchen vollstreckbaren Titel kann der Unterhaltsanspruch zwangsweise durchgesetzt werden.

Bei weiteren Fragen zum Unterhaltstitel wenden Sie sich bitte an das Jugendamt.

Der Unterhaltsvorschuss (UV) ist eine staatliche Sozialleistung für Kinder unter 18 Jahren, deren unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder nur einen Teil des Unterhalts bezahlt. Er wird beim zuständigen Jugendamt beantragt.

Aktuelles

15.03.2024 ACHTUNG: Schließung der Geschäftsstelle Elsdorf

Ab dem 15.03.2024 schließen wir die Geschäftsstelle in der Daimlerstr.10 in Elsdorf.
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01.03.2024 Umzug des Erstberatungsteams Süd

Das Erstberatungsteam Süd ab 04.03.2024 in der Alten Bonnstr. 2c in Brühl
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21.02.2024 Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine

Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (UkraineAufenthFGV)
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04.12.2023 Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung ab Januar 2024

Die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) werden zum 1. Januar 2024 angepasst. Der Regelbedarf für Erwachsene steigt auf 563 Euro, für Partner auf je 506 Euro. Mehr erfahren


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01.04.2019 Information des Jobcenters Rhein-Erft zu den Kosten der Unterkunft

In einem Urteil vom 03. Dezember 2018 hat das Sozialgericht (SG) Köln das „Schlüssige Konzept“ für die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft für rechtswidrig erklärt.

Das o.g. Urteil des SG Köln ist noch nicht rechtskräftig, da das Jobcenter Rhein-Erft Berufung eingelegt hat. In der…


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