ArbeitSchlichtungsverfahren im Integrationsbereich

Im Integrationsbereich (Arbeitsvermittlung, Fallmanagement) schließen Sie als leistungsberechtigte Person ab dem 01.07.2023 mit Ihrer Integrationsfachkraft keine Eingliederungsvereinbarungen mehr, sondern Sie erstellen gemeinsam einen sogenannten Kooperationsplan. Im Kooperationsplan steht, welche Schritte Sie auf dem Weg zum Erreichen Ihres Ziels gehen möchten und wie das Jobcenter Sie dabei unterstützt.

Ziel des Schlichtungsverfahrens

Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die Entwicklung eines gemeinsamen Lösungsvorschlags für die Erstellung oder Fortschreibung eines gemeinsamen Kooperationsplans. Damit sollen ein gemeinsames Verständnis zum Eingliederungsprozess sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Augenhöhe gefördert werden.

Wann kann die Schlichtungsstelle eingeschaltet werden?

Sollte es bei der Erstellung oder Fortschreibung eines Kooperationsplanes zu Meinungsverschiedenheit kommen, haben Sie als leistungsberechtigte Person die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Voraussetzung  ist, dass Sie mit Ihrer Integrationsfachkraft bzw. der zuständigen Teamleitung bereits versucht haben, sich auf einen Kooperationsplan zu einigen.

Wenn Sie nach einem erfolglosen Gespräch ein Schlichtungsverfahren anstreben, erhalten Sie das schriftliche Angebot des Jobcenters für ein Schlichtungsverfahren.

Das Schlichtungsverfahren ist für Sie kostenlos und es muss kein Rechtsbeistand eingeschaltet werden.

Wann ist die Schlichtungsstelle nicht zuständig?

Die Schlichtungsstelle kann nicht eingeschaltet werden bei Meinungsverschiedenheiten z.B. 

  • zu leistungsrechtlichen Angelegenheiten,
  • zur konkreten Umsetzung des Kooperationsplans,
  • zu Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen,
  • allgemeine Beschwerden. 

Wer ist die Schlichtungsperson?

Das Schlichtungsverfahren wird von einer bisher unbeteiligten und nicht weisungsgebundenen, unabhängigen Person durchgeführt (§ 15a Abs. 1 SGB II). 

Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab?

Das Schlichtungsverfahren wird auf Verlangen der leistungsberechtigten Person, der Integrationsfachkraft oder beider Seiten eingeleitet. 

Nachdem Sie als leistungsberechtigte Person eine Einladung zu einem Schlichtungsgespräch erhalten haben, ist die Dauer des Verfahrens auf maximal vier Wochen begrenzt. In einem Schlichtungsgespräch werden Sie und Ihre Integrationsfachkraft bei der Entwicklung eines gemeinsamen Lösungsvorschlags von der neutralen Schlichtungsperson unterstützt. Auf Ihren Wunsch als leistungsberechtigte Person kann das Schlichtungsgespräch im Beisein/unter Beteiligung eines selbst gewählten Beistandes geführt werden. Im Rahmen des Schlichtungsgesprächs werden beide Seiten angehört. Die Verantwortung für die Lösungsfindung liegt bei allen Beteiligten. 

Bei einer Einigung wird der gemeinsame Lösungsvorschlag bei dem erneuten Gespräch über Ihren Kooperationsplan berücksichtigt.

Sollte kein Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Schlichtungsverfahren nach Ablauf von vier Wochen seit Beginn des Verfahrens beendet. Ab diesem Zeitpunkt erfolgen die Aufforderungen des Jobcenters mit Rechtsfolgenbelehrungen.

Für Sie als leistungsberechtige Person entstehen durch die Einschaltung der Schlichtungsstelle keine Nachteile. Eine zusätzliche Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Schlichtungsperson ist nicht erforderlich. Entstehen Ihnen Fahrtkosten für die Fahrten zu den Schlichtungsgesprächen, können diese auf Antrag übernommen werden.

 

Kontaktdaten

Jobcenter Rhein-Erft
Schlichtungsstelle

Europaallee 33
50226 Frechen

E-Mail: Jobcenter-Rhein-Erft.Schlichtungsstellejobcenter-ge.de

02234 93698 650