Die Kosten für Ihre Wohnung und Ihre Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, wenn diese angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenzen richten sich nach dem jeweiligen Wohnort im Rhein-Erft-Kreis und der Größe des Haushalts. Für Ihren Wohnort können Sie gerne in Ihrer zuständigen Geschäftsstelle nach den Angemessenheitsgrenzen fragen.
Umzug:
Bitte sprechen Sie vor einem geplanten Umzug in jedem Fall in Ihrer aktuell zuständigen Geschäftsstelle des Jobcenters vor! Das Jobcenter prüft, ob die Unterkunftskosten der neuen Wohnung angemessen sind. Wenn der Umzug erforderlich ist, werden die durch den Umzug entstehenden Kosten im notwendigen Umfang übernommen. Über Ihre Ansprüche werden Sie im persönlichen Beratungsgespräch vor Ort informiert.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Rhein-Erft-Kreises.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Sommer 2019 das Modellprojekt "Endlich ein ZUHAUSE!" gestartet, welches jetzt fortgeführt wird. Die Ziele des Projektes sind, Wohnungsverlust zu verhindern, so dass Wohnungslosigkeit erst gar nicht entsteht, Wohnraum für Menschen ohne eigene Wohnung zu schaffen und die Lebenslagen obdachloser und von Wohnungsverlust bedrohter Menschen zu verbessern.
Ansprechpartner/innen für den Rhein-Erft-Kreis
Ernst-Heinrich-Geist-Straße 9-11
50226 Frechen
https://caritas.erzbistum-koeln.de/rheinerft-skm/unsere-hilfen/wohnungsnotfallhilfe/praeventive-wohnungsnotfallhilfe/
Ab dem 22. Juli 2024 können Bürgerinnen und Bürger die digitalen Dienstleistungen (eServices) der Bundesagentur für Arbeit einfach und sicher auch mit der BundID nutzen. Dies umfasst Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, der Agenturen für Arbeit, der Jobcenter sowie der Familienkassen.
Weitere Informationen gibt es unter: https://www.arbeitsagentur.de/bundid-sicherer-zugang-zu-allen-eservices und https://id.bund.de/de
Es hat sich eine Erleichterung bei der Zeugnisanerkennung von mittleren Schulabschlüssen ergeben. Die Allgemeinverfügung (siehe Anlage) der Bezirksregierung Köln ermöglicht in Einzelfällen, dass für die Länder Algerien, Indien, Iran, Marokko, Tunesien, Türkei und der Ukraine beim Vorliegen…
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Ab dem 15.03.2024 schließen wir die Geschäftsstelle in der Daimlerstr.10 in Elsdorf.
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Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (UkraineAufenthFGV)
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In einem Urteil vom 03. Dezember 2018 hat das Sozialgericht (SG) Köln das „Schlüssige Konzept“ für die Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft für rechtswidrig erklärt.
Das o.g. Urteil des SG Köln ist noch nicht rechtskräftig, da das Jobcenter Rhein-Erft Berufung eingelegt hat. In der…