Es hat sich eine Erleichterung bei der Zeugnisanerkennung von mittleren Schulabschlüssen ergeben. Die Allgemeinverfügung (siehe Anlage) der Bezirksregierung Köln ermöglicht in Einzelfällen, dass für die Länder Algerien, Indien, Iran, Marokko, Tunesien, Türkei und der Ukraine beim Vorliegen entsprechender Zeugnisse die Anerkennung automatisch erteilt werden kann.
Wir möchten Sie kurz auf das Informationsschreiben der Bezirksregierung Köln aufmerksam machen.
Die betreffenden Länder und Abschlüsse sind in der Allgemeinverfügung (siehe Anlage) aufgelistet. Für diese ist die Beantragung und Ausstellung einer gesonderten Gleichwertigkeitsbescheinigung im Einzelfall nicht mehr erforderlich. Erforderlich sind:
1. Abschlusszeugnis im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie
2. Übersetzung eines von den deutschen Gerichten zugelassenen und anerkannten Übersetzers im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie
3. Informationsschreiben mit Allgemeinverfügung und Anlage 1 (siehe anhängendes Schreiben)
Einzelheiten entnehmen Sie bitte unbedingt dem Informationsschreiben und/oder sprechen Sie den zuständigen Arbeitsvermittler an.
Ab dem 14.01.2025 wird unsere neue Jobcenter-App zur Verfügung stehen. Damit können Sie zukünftig direkt über Ihr Smartphone Dateien hochladen, Termine vereinbaren, sich über Veranstaltungen und aktuelle Neuigkeiten informieren.
Ab dem 22. Juli 2024 können Bürgerinnen und Bürger die digitalen Dienstleistungen (eServices) der Bundesagentur für Arbeit einfach und sicher auch mit der BundID nutzen. Dies umfasst Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, der Agenturen für Arbeit, der Jobcenter sowie der Familienkassen.
Weitere Informationen gibt es unter: https://www.arbeitsagentur.de/bundid-sicherer-zugang-zu-allen-eservices und https://id.bund.de/de
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Wegen Umbauarbeiten vom 25.11-29.11.2024 geschlossen
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Es hat sich eine Erleichterung bei der Zeugnisanerkennung von mittleren Schulabschlüssen ergeben. Die Allgemeinverfügung (siehe Anlage) der Bezirksregierung Köln ermöglicht in Einzelfällen, dass für die Länder Algerien, Indien, Iran, Marokko, Tunesien, Türkei und der Ukraine beim Vorliegen…
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Ab dem 15.03.2024 schließen wir die Geschäftsstelle in der Daimlerstr.10 in Elsdorf.
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Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (UkraineAufenthFGV)
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Weitere Informationen erhalten Sie auch hier: https://www.jobcenter-rhein-erft.de/service.html